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STATUTEN von Zug 94

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1
Unter dem Namen Zug 94 besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Zug.

Art. 2
Zug 94 bezweckt die Ausübung und Förderung des Fussballsports, vertritt die sportlichen Interessen seiner Mitglieder, unterstützt die Pflege der Kameradschaft und sorgt für die soziale, menschliche und sportliche Betreuung von jugendlichen Sportlern.

Art. 3
Zug 94 ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 4
Die Vereinsfarben sind weiss/blau.

Art. 5
Zug 94 ist Mitglied des Schweizerischen Fussballverbandes (SFV) und des Innerschweizerischen Fussballverbandes (IFV). Die Statuten, Reglemente und Beschlüsse der FIFA und der UEFA, des SFV, des IFV, deren zuständigen Organe und ständigen Kommissionen und Abteilungen sind für den Verein, seine Mitglieder, Spieler und Funktionäre verbindlich.

11. Mitgliedschaft

a) Erwerb der Mitgliedschaft

Art. 6
Die Mitgliedschaft steht allen Personen offen, die die vorliegenden Statuten anerkennen.

Art. 7
Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Aufnahmegesuche von Minderjährigen bedürfen der Zustimmung durch den gesetzlichen Vertreter. Der Vorstand entscheidet in alleiniger Kompetenz und endgültig über Aufnahmegesuche.

b) Kategorien von Mitgliedern

Art. 8
Der Verein hat folgende Mitglieder:

a) Aktive
Aktivmitglieder sind Vereinsmitglieder, die das vom SFV vorgeschriebene Mindestalter erreicht haben und in einer Fussballmannschaft mitspielen.

b) Senioren und Veteranen
Senioren und Veteranen sind Mitglieder, die nach den Reglementen des SFV entsprechend bezeichnet werden.

c) Junioren
Junioren sind Mitglieder, die nach den Reglementen des SFV als Junioren bezeichnet werden und in den entsprechenden Kategorien aktiv sportlich mitwirken.

d) Funktionäre
Funktionäre sind Mitglieder, die sich als Vorstandsmitglieder, Trainer, Betreuer, Schiedsrichter oder in einer anderen Charge dem Verein zur Verfügung stellen.

e) Freimitglieder
Freimitglieder sind Mitglieder, welche Zug 94 während längerer Zeit besonders wertvolle Dienste geleistet haben.

f) Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder sind Mitglieder, welche sich um Zug 94 in ausserordentlicher Weise verdient gemacht haben.

g) Passivmitglieder
Als Passivmitglieder können Freunde und Gönner des Vereins aufgenommen werden, die sich nicht aktiv betätigen wollen.

Art. 9
Übertritte von den Junioren zu den Aktiven erfolgen bei Erreichen der Altersgrenze automatisch. Alle anderen Übertritte von einer Mitgliederkategorie in eine andere können auf Antrag des betreffenden Mitglieds bzw. Wahl der Generalversammlung jederzeit erfolgen.

c) Rechte und Pflichten der Mitglieder

Art. 10

Die Mitglieder von Zug 94 haben das Recht:

a) an ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen teilzunehmen und dort ihr statutarisches Stimm- und Wahlrecht auszuüben;

b) über das Vereinsleben in geeigneter Weise orientiert zu werden (Cluborgan, Homepage) und an geselligen und sportlichen Anlässen von Zug 94 teilzunehmen;

c) alle übrigen Rechte auszuüben, die ihnen von diesen Statuten oder in anderer Form vom Verein zuerkannt werden. Aktive, Junioren, Senioren und Veteranen haben zudem das Recht, ihrer Eignung entsprechend am Trainings- und Wettspielbetrieb teilzunehmen.

Art. 11
Die Mitglieder von Zug 94 haben die Pflicht:

a) sich gegenüber dem Verein treu und loyal zu verhalten und das Ansehen des Vereins zu wahren;

b) die Statuten, Reglemente und Beschlüsse der FIFA, der UEFA, des SFV, des IFV und von Zug 94 zu befolgen;

c) die von der Generalversammlung beschlossenen Mitgliederbeiträge zu bezahlen;

d) den Verein für sie betreffende Bussen und Kosten, die dem Verein von den zuständigen Verbandsbehörden auferlegt werden, schadlos zu halten;

e) den Aufgeboten und Anweisungen der zuständigen Funktionäre des Vereins Folge zu leisten;

f) in angemessenem Rahmen an Anlässen des Vereins aktiv mitzuwirken, bei denen zur Durchführung eine grössere Zahl von Helfern benötigt werden und/oder die für den Verein zur Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts von besonderem Interesse sind;

g) alle anderen Pflichten zu erfüllen, die aus diesen Statuten oder statutengemässen
Beschlüssen von Zug 94 hervorgehen.

Verletzungen dieser Pflichten können vom Vorstand nach vorgängiger Anhörung des betreffenden Mitgliedes mit einem Verweis oder mit Busse bis CHF 200.00 bestraft werden. Vorbehalten bleibt der Ausschluss aus dem Verein. Der Entscheid des Vorstandes ist endgültig. Vereinsmitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht oder nur teilweise nachgekommen sind, können zudem beim SFV unter Beachtung der Vorschriften des Boykottreglements des SFV zum Boykott angemeldet werden.

d) Verlust der Mitgliedschaft

Art. 12
Die Mitglieder können ihren Austritt dem Vorstand jederzeit schriftlich erklären. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tag der Austrittserklärung.

Art. 13
Der Vorstand kann ein Mitglied nach vorheriger Anhörung aus wichtigen Gründen ausschliessen. Wichtige Gründe sind insbesondere, jedoch nicht ausschliesslich, Nichtbefolgung von Statuten und Reglementen, Schädigung des Ansehens von Zug 94, Widerhandlungen gegen Anordnungen von Funktionären sowie die Nichterfüllung von finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein.

Auf Antrag des ausgeschlossenen Mitgliedes kann die Generalversammlung den Ausschluss aufheben.

Art. 14
Eine Austrittsgebühr wird nicht erhoben. Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder schulden dem Verein für das laufende Vereinsjahr den vollen Jahresbeitrag. Weitere finanzielle Verpflichtungen werden mit dem Austritt bzw. Ausschluss sofort fällig.

111. Organe

a) Die Generalversammlung

Art. 15
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins und erledigt alle Geschäfte, die ihr nach Gesetz und Statuten übertragen sind. Der Generalversammlung obliegen insbesondere die folgenden Geschäfte:

a) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung;

b) Entgegennahme der Jahresberichte des Präsidenten und der Berichte der Abteilungen und Kommissionen;

c) Genehmigung der Jahresrechnung und Kenntnisnahme des Revisorenberichtes;

d) Genehmigung des Voranschlags (Budget);

e) Erteilung der Entlastung an die Mitglieder des Vorstandes;

f) Wahl und Abberufung des Präsidenten, der übrigen Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren;

g) Festsetzung der Mitgliederbeiträge;

h) Ehrungen;

i) Statutenänderungen;

j) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder.

Art. 16

Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innert 6 Monaten nach Abschluss des Vereinsjahres statt. Ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf einberufen oder wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder es schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangt. Die Vereinsmitglieder sind mindestens 14 Tage vor dem Datum der Generalversammlung unter Bekanntgabe der Traktandenliste einzuladen. Anträge der Mitglieder sind mindestens 5 Tage vor dem Datum der Generalversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen. Die Teilnahme an den ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen ist für Aktivmitglieder, Mitglieder des Vorstandes, Senioren und Veteranen sowie stimmberechtigte Junioren obligatorisch. Entschuldigungen müssen schriftlich erfolgen.

Art. 17
Die Generalversammlung wird vom amtierenden Präsidenten oder, bei seiner Verhinderung, von einem anderen Vorstandsmitglied oder einem von der Generalversammlung zu wählenden Tagespräsidenten geleitet. Der Vorsitzende bestimmt die Stimmenzähler sowie den Protokollführer.

Art. 18
Jede statutengemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Über Auflösung und Fusion oder eine Aenderung des Zweckes kann jedoch nur gültig abgestimmt werden, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Abstimmungen und Wahlen werden offen durchgeführt.

Art. 19
An der Generalversammlung sind alle Mitglieder stimmberechtigt, welche das 18. Altersjahr zurückgelegt haben. Beschlüsse und Wahlen erfolgen unter Vorbehalt gesetzlicher oder statutarischer Vorschriften mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. Beschlüsse über die Auflösung oder Fusion des Vereins bedürfen einem Zweidrittel-Mehr der anwesenden Stimmberechtigten.

b) Der Vorstand

Art. 20
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Es sind mindestens die folgenden Ämter durch je ein Vorstandsmitglied zu besetzen: Präsident, Vizepräsident, Leiter Technische Kommission, Finanzchef, Sekretär. Alle Vorstandsmitglieder vertreten Zug 94 mit Kollektivunterschrift zu zweien. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

Art. 21
Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstandes beträgt ein Jahr. Tritt ein Vorstandsmitglied während der Amtsdauer zurück, kann sich der Vorstand bis zur nächsten Generalversammlung durch ein neues Mitglied ergänzen.

Art. 22
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist zuständig für alle Geschäfte, die durch die Statuten nicht einem anderen Organ übertragen sind. Er ist verantwortlich für die Einhaltung der Statuten, für den richtigen Vollzug der Vereinsbeschlüsse sowie für einen gesunden Finanzhaushalt. Er überwacht die Tätigkeit der Abteilungen, Kommissionen und Funktionäre. Der Vorstand kann die ihm obliegenden Aufgaben an von ihm zu bildende Abteilungen und Kommissionen delegieren.

Art. 23
Die Mitglieder des Vorstandes haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung für ihre Tätigkeit, haben jedoch Anspruch auf Ersatz der notwendigen Aufwendungen im Interesse des Vereins.

cl Revisoren

Art. 24
Die Generalversammlung wählt jährlich zwei Revisoren.

Art. 25
Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten schriftlich Bericht und Antrag an die ordentliche Generalversammlung. Die Revisoren sind jederzeit berechtigt, Einblick in die laufende Rechnung und entsprechenden Belege zu nehmen.

IV. Finanzen

Art. 26
Die Einnahmen des Vereines bestehen aus den Mitgliederbeiträgen, den Erträgen sportlicher und geselliger Veranstaltungen, Subventionen, Sponsoring- und Werbeverträgen, Gönnerbeiträgen, Schenkungen, Legaten, Erbzuwendungen sowie sonstigen Einnahmen.

Art. 27
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Generalversammlung festgelegt. Die Mitgliederbeiträge sind bei Beginn der Spielsaison bzw. bei Neueintritt in den Verein zu entrichten. Mitglieder, die in der zweiten Saison-Hälfte eintreten, bezahlen die Hälfte des Jahresbeitrages. Frei- und Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Mitgliederbeiträgen befreit. Der Vorstand kann einzelne Mitglieder oder Kategorien von Mitgliedern von der Beitragspflicht befreien.

Art. 28
Für die Verbindlichkeiten von Zug 94 haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist auf die von der Generalversammlung festgesetzten Mitgliederbeiträge beschränkt, soweit das betreffende Mitglied den Mitgliederbeitrag für das laufende Vereinsjahr nicht bezahlt hat.

Art. 29
Kommt der Verein durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten eines Mitgliedes zu Schaden, so ist dieses dem Verein gegenüber schadenersatzpflichtig.

V. Abteilungen und Kommissionen

Art. 30
Der Vorstand von Zug 94 kann zur Organisation des Spiel- und Trainingsbetriebs Abteilungen und Kommissionen bilden, namentlich: Aktive, Senioren-Abteilung, Junioren-Abteilung, Schiedsrichter, Frauenfussball

Art. 31
Die Funktionäre der Abteilungen und Kommissionen werden durch den Vorstand gewählt. Die Vorsitzenden der Abteilungen und Kommissionen haben an der ordentlichen Generalversammlung über ihre Tätigkeit Bericht zu erstatten.

Art. 32
Der Vorstand kann einzelnen Abteilungen die Führung einer eigenen Kasse genehmigen. Die Führung, Revision und Abnahme der einzelnen Kassen sind in separaten Reglementen zu definieren.

VIII. Schlussbestimmungen

Art. 33
Die Auflösung von Zug 94 oder die Fusion mit einem anderen Verein kann nur an einer ausserordentlichen Generalversammlung beschlossen werden, welche ausschliesslich zur Abstimmung über dieses Thema einberufen wird.

Art. 34
Bei Auflösung des Vereins erfolgt eine ordentliche Liquidation, welche von einer von der Generalversammlung zu wählenden Spezialkommission durchgeführt wird. Ein allfälliger Vermögensüberschuss wird zu Gunsten eines künftigen Vereins mit gleichem Zweck beim Zentralsekretariat des SFV oder einer politischen Behörde (Gemeindekanzlei, Staatskanzlei) hinterlegt. Sollte die Neugründung nicht innert zwei Jahren erfolgen, so wird der Betrag dem SFV bzw. der politischen Behörde zur Unterstützung von Sportvereinen zur Verfügung gestellt.

Art. 35
Der Vorstand bestimmt die Dauer des Vereinsjahres.

Art. 36
Diese Statuten wurden von der Generalversammlung vom 19. September 2008 genehmigt und treten ab diesem Datum, vorbehältlich der Genehmigung durch den SFV, in Kraft.